Tierexperimentelle Forschung
Hier finden sich Antworten auf die häufigsten Fragen zu Tierversuchen an der Ruhr-Universität.
Ja. Im Rahmen biologisch-medizinischer Forschung werden an der Ruhr-Universität Versuche mit verschiedenen Versuchstieren durchgeführt, vor allem mit Nagetieren. Auch für die Ausbildung von Studierenden in Medizin und in den Biowissenschaften kommen Versuchstiere zum Einsatz.
Es handelt sich fast ausschließlich um Mäuse und Ratten.
Detaillierte Zahlen finden sich auf einer eigenen Unterseite.
Nagetiere werden in unterschiedlichen Tierversuchsvorhaben in der Grundlagen- und angewandten Forschung eingesetzt. Diese können im Einzelnen hier nicht aufgeführt werden.
Dazu gehört etwa die Erforschung der Funktionsweise des Gehirns und der Immunabwehr oder die Behandlung von Virus-Infektionen, von Tumorerkrankungen und von Erkrankungen des Nervensystems (wie Alzheimer oder Multiple Sklerose).
Alle Tierversuche in Deutschland unterliegen einem strengen gesetzlich geregelten Genehmigungsverfahren, das im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz-Versuchstierverordnung festgelegt ist.
Genehmigungen erteilt in Nordrhein-Westfalen ausschließlich das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, das zusammen mit dem städtischen Veterinäramt für die Überwachung sowohl der Versuche selbst als auch der Haltung und Zucht von Versuchstieren zuständig ist.
Auf die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Genehmigungsvorgaben achten der Tierschutzbeauftragte und der Tierschutzausschuss der Ruhr-Universität.
Tierversuche werden regelmäßig durch die kommunalen beziehungsweise Kreisveterinärämter kontrolliert.
Versuche an Wirbeltieren werden für unterschiedliche Zwecke durchgeführt, die gesetzlich definiert sind. Jedes einzelne Versuchsvorhaben wird durch eine unabhängige Expertenkommission, in der auch Vertreter von Tierschutzverbänden mitwirken, auf seine Unerlässlichkeit überprüft.
Versuchsvorhaben, für die es versuchstierfreie Alternativen gibt, werden prinzipiell nicht genehmigt. Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die Notwendigkeit des Vorhabens wissenschaftlich belegt und das Vorhaben ethisch vertretbar ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass versuchsbedingte Belastungen für die Versuchstiere auf das unvermeidbare Mindestmaß reduziert werden.
Über die Hälfte der Versuchstiere an der Ruhr-Universität werden zu wissenschaftlichen Zwecken getötet, um Gewebe oder Organe zu entnehmen, die zum Beispiel für das Anlegen von Zellkulturen benötigt werden. Das geschieht, ohne dass vorher Eingriffe am Tier vorgenommen werden.
Wenn Tiere am Ende eines Versuchs getötet werden, weil zum Beispiel Untersuchungen post mortem erfolgen müssen, dann ist das in der Versuchsgenehmigung ausdrücklich angegeben. In bestimmten Versuchsvorhaben ist das Töten der Tiere am Ende des Versuchs auch gesetzlich vorgeschrieben.
Nein, Versuche an Primaten wurden im Frühjahr 2012 eingestellt.